| "Catch-all"-Funktion und Namensrecht bei Internetdomain - suess.de | |||||
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| 1. Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: "Süß"), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen. 2. Der Inhaber einer mit einer "catch-all"-Funktion ausgestatteten Domain (www.suess.de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt den Träger eines gleich lautenden Familiennamens in seinem Namensrecht.
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| Markenverletzung durch Google-AdWords | |||||
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| Die Verwendung von Google-AdWords kann eine Kennzeichenverletzung darstellen. AdWords sind markenrechtlich wie Metatags zu behandeln. Maßgeblich ist, dass Google-AdWords und Metatags jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar sind, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschinen aber zu Treffern bzw. Anzeigen führt. Die Begründung des BGH-Urteils vom 18.05.2006 - I ZR 183/03 (http://www.jurpc.de/rechtspr/20060137.htm) ist ohne weiteres auch auf Google-Adwords übertragbar.
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| "Notariat" in Internet-Adresse | |||||
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| Ein (Anwalts-)Notar ist nicht berechtigt, in seiner Internetadresse die Bezeichnung "Notariat" zu führen.
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| "pussy" = "Pussy Deluxe" | |||
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| Zwischen der Wortmarke "pussy" und der Wort- / Bildmarke "Pussy Deluxe" besteht Verwechslungsfähigkeit, da das Wortelement "Deluxe" rein beschreibenden Charakter besitzt und schon die entfernte Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
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| "Voraussichtliche Versanddauer: 1 - 3 Werktage" unzulässig | |||||
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| Das Anbieten von Waren im Wege des Fernabsatzes (hier über Amazon) unter Angabe einer "voraussichtlichen Versanddauer von 1-3 Werktagen" verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot und ist daher unzulässig. Anmerkung: Mit dieser Entscheidung hat das OLG die vom LG Bremen in der Sache 9 O 1600/11 zunächst erlassene, dann auf Widerspruch aufgebobene, einstweilige Verfügung wieder hergestellt. Nach Ansicht des Senates unterliegt demgegenüber die Angabe "Lieferfrist ca. 3 Tage" keinen Bedenken (mit Verweis auf den Beschluss v. 18.05.2009 - 2 U 42/09.
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| (Teil-)Löschung der Marke "LOTTO" | |||||||
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| 0190 - Beweislast bei negativer Feststellungsklage | |||||
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| Der auf Feststellung klagende Anschlussinhaber trägt die Beweislast dafür, dass zwischen ihm und dem Netzbetreiber kein Vertrag über Mehrwertdienste zustande gekommen ist.
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| 0190-Dialer | |||||
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| 1. Bei der Frage, wer Anbieter einer Leistung im Internet ist, sind an die Substantiierung des Vortrags der Partei, welche die Entgelte abgerechnet hat, regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen als an den Vortrag des Nutzers. Insbesondere muss das Abrechnungsunternehmen den Anbieter der Leistung benennen. Das gilt allerdings nur, soweit die abrechnende Partei über einen Wissensvorsprung verfügt, sonst bleibt es bei der Darlegungslast des geschädigten Nutzers. 2. Die Vermittlung des Kontakts zwischen Anbieter und Nutzer begründet Informations- und Sorgfaltspflichten für den Betreiber der Abrechnungssoftware, ohne dass zwischen ihm und dem Nutzer ein Vertrag bestehen muss. Der Umstand, dass §§ 6, 7 TDG nicht nur zwischen dem Diensteanbieter und seinem Vertragspartner gelten, folgt schon daraus, dass andernfalls der bezweckte Schutz des Internet-Nutzers nicht erreicht werden könnte. 3. Es besteht kein Bedürfnis, dem Softwarehersteller eine Produktbeobachtungspflicht für seine Abrechnungssoftware aufzuerlegen. Der Nutzer hat vielmehr die Möglichkeit, sich vor dem unberechtigten Aufbau entgeltpflichtiger Verbindungen durch den Einsatz entsprechender Programme oder durch das Sperren aller 0190-Nummern zu schützen.
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| 0190-Dialer als Teledienste i. S. d. § 312 e BGB | |||||
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| Soweit ein Vertrag unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln geschlossen wird, gelten sowohl die §§ 312 b ff. als auch § 312 e BGB. Soweit § 312 b Abs. 3 BGB die Vorschriften über Fernabsatzverträge ausschließt, bleibt § 312 e anwendbar, der jeden Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr regelt. Ist § 312 e anwendbar, hat der Unternehmer dem Kunden nach der Regelung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch die in der BGB-InfoV bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitzuteilen. Ein Verstoß hiergegen bedeutet zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch..
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