| 0190 - Beweislast bei negativer Feststellungsklage | |||||
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| Der auf Feststellung klagende Anschlussinhaber trägt die Beweislast dafür, dass zwischen ihm und dem Netzbetreiber kein Vertrag über Mehrwertdienste zustande gekommen ist.
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| 0190-Dialer | |||||
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| 1. Bei der Frage, wer Anbieter einer Leistung im Internet ist, sind an die Substantiierung des Vortrags der Partei, welche die Entgelte abgerechnet hat, regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen als an den Vortrag des Nutzers. Insbesondere muss das Abrechnungsunternehmen den Anbieter der Leistung benennen. Das gilt allerdings nur, soweit die abrechnende Partei über einen Wissensvorsprung verfügt, sonst bleibt es bei der Darlegungslast des geschädigten Nutzers. 2. Die Vermittlung des Kontakts zwischen Anbieter und Nutzer begründet Informations- und Sorgfaltspflichten für den Betreiber der Abrechnungssoftware, ohne dass zwischen ihm und dem Nutzer ein Vertrag bestehen muss. Der Umstand, dass §§ 6, 7 TDG nicht nur zwischen dem Diensteanbieter und seinem Vertragspartner gelten, folgt schon daraus, dass andernfalls der bezweckte Schutz des Internet-Nutzers nicht erreicht werden könnte. 3. Es besteht kein Bedürfnis, dem Softwarehersteller eine Produktbeobachtungspflicht für seine Abrechnungssoftware aufzuerlegen. Der Nutzer hat vielmehr die Möglichkeit, sich vor dem unberechtigten Aufbau entgeltpflichtiger Verbindungen durch den Einsatz entsprechender Programme oder durch das Sperren aller 0190-Nummern zu schützen.
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| 0190-Dialer als Teledienste i. S. d. § 312 e BGB | |||||
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| Soweit ein Vertrag unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln geschlossen wird, gelten sowohl die §§ 312 b ff. als auch § 312 e BGB. Soweit § 312 b Abs. 3 BGB die Vorschriften über Fernabsatzverträge ausschließt, bleibt § 312 e anwendbar, der jeden Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr regelt. Ist § 312 e anwendbar, hat der Unternehmer dem Kunden nach der Regelung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch die in der BGB-InfoV bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitzuteilen. Ein Verstoß hiergegen bedeutet zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch..
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| 0190-Sondernummern (Telefonsex) | |||||
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| Sowohl der zwischen einem Netzbetreiber und seinem Kunden geschlossene Telefondienstvertrag als auch die vertraglich in erster Linie geschuldete Leistung - Herstellen und Aufrechterhalten einer Telefonverbindung - sind wertneutral. Der Netzbetreiber hat keinen Einfluß darauf, welche Teilnehmer zu welchen Zwecken in telefonischen Kontakt treten. Der Inhalt der geführten Gespräche ist für ihn nicht kontrollierbar und geht ihn nichts an. Die Verantwortlichkeit für den Inhalt der bei der Anwahl von 0190-Sondernummern neben der bloßen Verbindungsleistung zu erbringenden weiteren Dienstleistung nach § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegesetzes liegt im allgemeinen nur bei dem Diensteanbieter selbst, nicht auch bei dem die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber. Zwar werden bei der Anwahl von 0190-Sondernummern deutlich höhere Entgelte als bei sonstigen Gesprächen von gleicher Dauer verlangt, weil darin neben den Verbindungspreisen auch die Vergütung der Diensteanbieter enthalten ist. Dies ändert aber nichts daran, daß das Abrechnungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber auf dem Telefondienstvertrag nebst der jeweils gültigen Preisliste gründet.
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| 0190-Telefonsex | |||||
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| Die Vermittlung von Telefonsex-Gesprächen ist als neutrales Hilfsgeschäft zu werten, das mit der Belieferung von Bordellen und der Zimmervermietung an Prostituierte verglichen werden kann. Die akustische Vermittlung sexueller Reize fällt darüber hinaus nicht unter den Begriff der sexuellen Handlung im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG; ein Verstoß gegen die als Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB anerkannten Vorschriften über die verbotene Werbung für Prostitution gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG liegt daher nicht vor.
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| 0190er-Anbieter als Verhandlungsgehilfe des Netzbetreibers (Dialer) | |||||
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| Einem Netzbetreiber ist ein Verschulden des Anbieters von 0190er-Mehrwertdienstleistungen als Verschulden des Verhandlungsgehilfen im Wege des § 278 BGB zuzurechnen. Er muss sich daher evtl. Schadensersatzansprüche des Kunden entgegenhalten lassen, wenn er für einen 0190-er-Anbieter Entgeltforderungen geltend macht. Schadensersatzansprüche des Kunden können aus culpa in contrahendo (cic) insbesondere dann entstehen, wenn Mehrwertdiensteanbieter fehlerhaft damit werben, dass eine herunterzuladende Software einen Hochgeschwindigkeitszugang zum Internet ermögliche, während tatsächlich eine Dialer-Software installiert wird, die im Betriebssystem die Standard-DFÜ-Einstellung für die Internet-Einwahl verändert und auf eine 0190er-Nummer umleitet. Zugleich liegt damit ein schuldhafter Verstoß gegen Aufklärungspflichten vor, den sich der Verbindungsnetzbetreiber ebenfalls zurechnen lassen muss. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als ob die über die 0190er-Rufnummer hergestellten Internetverbindungen über die gewöhnliche, von dem Netzbetreiber angebotene Internet-Einwahl erfolgt wäre.
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| Angabe der Kosten bei einer 0190-er-Rufnummer | |||||||
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| Die Angabe einer 0190er-Rufnummer auf dem Geschäftspapier ohne Hinweis auf die mit einem Anruf auf dieser Rufnummer verbundenen Kosten, insbesondere auf den in der Minute anfallenden Betrag, ist wettbewerbswidrig. Ein am unteren Rand des Briefbogens in kleiner Schrift angebrachter Hinweis ist nicht ausreichend.
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| Anschlusssperrung | |||||||
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| Sperrt ein Telekommunikationsanbieter wegen Zahlungsverzugs des Kunden dessen Anschluss, ohne den Zugang eines qualifizierten Mahnschreibens im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 TKV nachweisen zu können, so kann er für die Zeit ab der Sperrung weder Entgelte noch Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns verlangen.
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| Auskunftspflicht eines Internet-Access-Providers im Ermittlungsverfahren | |||||
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| Bei Vorliegen von dynamischer IP-Adresse und Zeitpunkt des Zugriffes hat ein Internet-Access-Provider der Staatsanwaltschaft die persönlichen Daten des Nutzers nach § 113 TKG herauszugeben.
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