| "Catch-all"-Funktion und Namensrecht bei Internetdomain - suess.de | |||||
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| 1. Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: "Süß"), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen. 2. Der Inhaber einer mit einer "catch-all"-Funktion ausgestatteten Domain (www.suess.de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt den Träger eines gleich lautenden Familiennamens in seinem Namensrecht.
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| Markenverletzung durch Google-AdWords | |||||
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| Die Verwendung von Google-AdWords kann eine Kennzeichenverletzung darstellen. AdWords sind markenrechtlich wie Metatags zu behandeln. Maßgeblich ist, dass Google-AdWords und Metatags jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar sind, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschinen aber zu Treffern bzw. Anzeigen führt. Die Begründung des BGH-Urteils vom 18.05.2006 - I ZR 183/03 (http://www.jurpc.de/rechtspr/20060137.htm) ist ohne weiteres auch auf Google-Adwords übertragbar.
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| "Notariat" in Internet-Adresse | |||||
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| Ein (Anwalts-)Notar ist nicht berechtigt, in seiner Internetadresse die Bezeichnung "Notariat" zu führen.
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| 0190-Dialer | |||||
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| 1. Bei der Frage, wer Anbieter einer Leistung im Internet ist, sind an die Substantiierung des Vortrags der Partei, welche die Entgelte abgerechnet hat, regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen als an den Vortrag des Nutzers. Insbesondere muss das Abrechnungsunternehmen den Anbieter der Leistung benennen. Das gilt allerdings nur, soweit die abrechnende Partei über einen Wissensvorsprung verfügt, sonst bleibt es bei der Darlegungslast des geschädigten Nutzers. 2. Die Vermittlung des Kontakts zwischen Anbieter und Nutzer begründet Informations- und Sorgfaltspflichten für den Betreiber der Abrechnungssoftware, ohne dass zwischen ihm und dem Nutzer ein Vertrag bestehen muss. Der Umstand, dass §§ 6, 7 TDG nicht nur zwischen dem Diensteanbieter und seinem Vertragspartner gelten, folgt schon daraus, dass andernfalls der bezweckte Schutz des Internet-Nutzers nicht erreicht werden könnte. 3. Es besteht kein Bedürfnis, dem Softwarehersteller eine Produktbeobachtungspflicht für seine Abrechnungssoftware aufzuerlegen. Der Nutzer hat vielmehr die Möglichkeit, sich vor dem unberechtigten Aufbau entgeltpflichtiger Verbindungen durch den Einsatz entsprechender Programme oder durch das Sperren aller 0190-Nummern zu schützen.
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| Abkürzung des Vornamens eines eBay-Powersellers | |||||
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| Die Abkürzung des Vornamens bei einem eBay-Powerseller ist wettbewerbswidrig und wettbewerbsrechtlich auch keine Bagatelle; die nur unvollständige Namensangabe unterschreitet die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht.
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| Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung auf "mich-Seite" bei Ebay | |||||
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| Die Veröffentlichung der Anbieterkennzeichnung und der Belehrung über ein Widerrufsrecht auf der "mich-Seite" von eBay erfüllt die gesetzlichen Anforderungen, wie sie etwa in §§ 312c, 355 BGB und § 6 Teledienstgesetz enthalten sind, wenn und soweit die "mich-Seite" - wie bei eBay üblich - von den jeweiligen Angebotsseiten durch jeweils einen Link zugänglich und ohne weiteres erkennbar gemacht worden sind.
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| Anfechtung wegen Übermittlungsirrtums bei Online-Kauf | |||||
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| Bei einem im Internet online geschlossenen Kaufvertrag kann dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht wegen eines Übermittlungsirrtums nach § 120 BGB zustehen, wenn der Käufer die Ware zu einem Kaufpreis bestellt hat, welcher infolge einer Formeländerung in der Software des Providers niedriger dargestellt wurde, als er tatsächlich war.
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| Anwaltskosten bei Serienabmahnung | |||||
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| Das Versenden von mehr als 100 fast gleichlautender Abmahnungen dient der Gebührenschinderei und ist deshalb rechtswidrig. Im übrigen bestehen Zweifel, ob fehlende Angaben hinsichtlich Umsatzsteuer und Versandkosten, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV erforderlich sind, geeignet sind, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen und die Erheblichkeitschwelle des § 3 UWG zu überwinden. |
| Auskunftspflicht eines Internet-Access-Providers im Ermittlungsverfahren | |||||
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| Bei Vorliegen von dynamischer IP-Adresse und Zeitpunkt des Zugriffes hat ein Internet-Access-Provider der Staatsanwaltschaft die persönlichen Daten des Nutzers nach § 113 TKG herauszugeben.
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