| Markenverletzung durch Google-AdWords | |||||
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| Die Verwendung von Google-AdWords kann eine Kennzeichenverletzung darstellen. AdWords sind markenrechtlich wie Metatags zu behandeln. Maßgeblich ist, dass Google-AdWords und Metatags jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar sind, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschinen aber zu Treffern bzw. Anzeigen führt. Die Begründung des BGH-Urteils vom 18.05.2006 - I ZR 183/03 (http://www.jurpc.de/rechtspr/20060137.htm) ist ohne weiteres auch auf Google-Adwords übertragbar.
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| "pussy" = "Pussy Deluxe" | |||
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| Zwischen der Wortmarke "pussy" und der Wort- / Bildmarke "Pussy Deluxe" besteht Verwechslungsfähigkeit, da das Wortelement "Deluxe" rein beschreibenden Charakter besitzt und schon die entfernte Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
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| (Teil-)Löschung der Marke "LOTTO" | |||||||
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| afor.de | |||||||
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| Der durch die Domain-Startseite sowie den Registerauszug der DENIC begründete erste Anschein für die Verantwortlichkeit des eingetragenen Domaininhabers wird durch dessen glaubhaft gemachte Unkenntnis von der Registrierung nachhaltig erschüttert, weshalb er nicht als Störer zu qualifizieren ist. Beschluß gemäß § 91a ZPO.
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| afor.de | |||||||
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| Eine Branchennähe kann nicht dadurch begründet werden, daß ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen Dienstleistungen erbringt oder Waren liefert, oder daß es beiderseits um eine Homepage geht. Bestätigung der landgerichtlichen Kostenentscheidung.
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| alcon.de | |||||||
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| Allein der gemeinsame Auftritt im Internet vermag eine Branchenferne von Unternehmen nicht zu überbrücken. Mögliche Zuordnungsschwierigkeiten oder Fehlurteile im Internet (bei Suchmaschinen), können die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht ersetzen. Wenn ein markenrechtlicher Anspruch mangels Verwechslungsgefahr ausscheidet, kann diese gesetzliche Wertung nicht ohne das Vorliegen weiterer Tatumstände über § 12 BGB ausgehebelt werden. Ein Rückgriff auf § 1 UWG oder §§ 826, 226, 1004 BGB ist nur dann möglich, wenn Schutz nach dem MarkenG schon dem Grunde nach nicht zu erlangen ist, weil keine kennzeichenmäßige Benutzung oder eine Verwendung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorliegt.
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| allesueberwein.de | |||||||
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| Für Internetnutzer sind Gedankenstriche und Schrägstriche bei der Vergabe von Internetadressen von entscheidender Bedeutung, so dass innerhalb dieser Verkehrskreise aufgrund der unterschiedlichen Schreibweise der Domainnamen auch unterschiedliche Personen und Unternehmen mit den Domainnamen in Zusammenhang gebracht werden. Die Neuanmeldung der Domain 'allesueberwein.de' verstößt daher nicht gegen die einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Benutzung und Löschung der Domain 'alles-ueber-wein.de'.
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| alltours.de | |||||||||
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| Das Recht der Gleichnamigen (§§ 12, 1004 BGB) verbietet es einem Unternehmen die Verwendung einer Domain, bei der durch Veränderung des eigenen Kennzeichens (weglassen von Bindestrichen) die Verwechslungsgefahr zum Firmenschlagwort eines anderen Unternehmens erhöht wurde.
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| ambiente.de | |||||
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| Die DENIC trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Auch wenn die DENIC auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann sie den Anspruchsteller im allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen. Nur wenn ein Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen ist, muß sie die beanstandete Registrierung ohne weiteres aufheben. Anderenfalls braucht sie erst bei Vorlage eines rechtskräftigen Urteils oder einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung, woraus die bessere Rechtsposition des Anspruchsstellers hervorgeht, tätig zu werden.
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| amex.de | |||||
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| Soweit das Markengesetz Anwendung findet, kommen Ansprüche aus § 12 BGB (Namensrecht) nicht in Betracht (unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH 'shell.de'). Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 2, 3 MarkenG scheitert im konkreten Fall an der fehlenden Verwechslungsgefahr, ein solcher aus § 823 BGB daran, dass keine Anhaltspunkte für eine Behinderungsabsicht ersichtlich waren.
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