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| Kosten eines Vergleichs im Zwangsvollstreckungsverfahren | |||||
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| Die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstre-ckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr.
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| Vollstreckungsklausel bei Vergleich unter Widerrufsvorbehalt | |||||
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| Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701).
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| Vorlage alter Gehaltsabrechnungen bei Gehaltspfändungen | |||||
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| Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, hat der Schuldner außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben.
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