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| Anwaltliches Werberecht | |||||||
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| Eine Anzeige, die informativ sowie formal und inhaltlich angemessen gestaltet ist und keinen Irrtum erregt, ist dem Rechtsanwalt grundsätzlich erlaubt.
Die Angabe von Interessenschwerpunkten reicht als Nachweis für umfassende Kompetenz nicht aus. Nach der BORA können Interessenschwerpunkte allein auf der Grundlage angegeben werden, dass der betreffende Rechtsanwalt sich für das Gebiet 'interessiert'. Voraussetzungen - sei es in Gestalt von Berufserfahrung, besonderen Kenntnissen oder vertiefter wissenschaftlicher Beschäftigung - normiert die Berufsordnung nicht.
Eine Werbung - hier der Internetauftritt - wird nicht dadurch unzulässig, dass sie vom gewohnten Bild abweicht. Auch Ironie und Sprachwitz in werbenden Anzeigen müssen grundrechtsfreundlich erkannt und können nicht automatisch als unzulässige Anpreisung interpretiert werden.
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| Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten | |||||
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| 1. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen. 2. Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis ein. 3. Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht.
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| Benetton-Schockwerbung | |||||
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| Zur Reichweite der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) als Schranke kommerzieller Aufmerksamkeitswerbung (Fortführung von BVerfGE 102, 347 - Benetton-Werbung). Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2001 - I ZR 284/00 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
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| Medienprivileg bei unbestellter E-Mail-Zusendung | |||||
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| Bei E-Mails, die die Redaktion eines Verlags zum Zwecke der Informationsbeschaffung versendet, handelt es sich nicht um unzulässige Werbe-E-Mails, so dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. Aber selbst wenn man die Mail noch als Werbung einstuft, so ist die Zusendung dieser Mail nicht rechtswidig, denn bei der Gesamtabwägung der beteiligten Interessen überwiegt das Recht der Presse zur Informationsbeschaffung aus Art. 5 Abs. 1 GG.
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| Schockwerbung - Benetton | |||||||||
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| Die auf § 1 UWG gestützte Untersagung des Abdrucks von Werbeanzeigen der Firma Benetton verletzt das beschwerdeführende Presseunternehmen in seiner Pressefreiheit. Einem Presseorgan darf die Veröffentlichung einer fremden Meinungsäußerung nicht verboten werden, wenn dem Meinungsträger selbst ihre Äußerung und Verbreitung zu gestatten ist.
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| Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover ./. Bild-Zeitung | |||||
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| Kinder von Prominenten sind keine relativen oder absoluten Personen der Zeitgeschichte, weshalb eine Bildveröffentlichung in Pressepublikationen
ohne deren Einwilligung unzulässig ist.
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| Verbrechensbekämpfungsgesetz/G10 | |||||||||
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| 1. Art. 10 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige Kenntnisnahmen anschließt, und den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird.
2. Der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses ist nicht auf das Inland beschränkt. Art. 10 GG kann vielmehr auch dann eingreifen, wenn eine im Ausland stattfindende Telekommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichem Handeln verknüpft ist.
3. Art. 73 Nr. 1 GG gibt dem Bund die Kompetenz zur Regelung der Erfassung, Verwertung und Weitergabe von Telekommunikationsdaten durch den Bundesnachrichtendienst. Dagegen berechtigt Art. 73 Nr. 1 GG den Bundesgesetzgeber nicht dazu, dem Bundesnachrichtendienst Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten als solche gerichtet sind.
4. Ermächtigt der Gesetzgeber den Bundesnachrichtendienst zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis, so verpflichtet ihn Art. 10 GG, Vorsorge gegen diejenigen Gefahren zu treffen, die sich aus der Erhebung und Verwertung personenbezogener Daten ergeben. Dazu gehört insbesondere die Bindung der Verwendung erlangter Kenntnisse an den Zweck, der die Erfassung rechtfertigt.
5. Die Befugnis des Bundesnachrichtendienstes aus § 1, § 3 G 10, zur Früherkennung bestimmter aus dem Ausland drohender schwerer Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland und zur Unterrichtung der Bundesregierung den Telekommunikationsverkehr zu überwachen, aufzuzeichnen und auszuwerten, ist grundsätzlich mit Art. 10 GG vereinbar.
6. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die der Bundesnachrichtendienst für seine Zwecke aus der Telekommunikationsüberwachung erlangt hat, an andere Behörden ist mit Art. 10 GG vereinbar, setzt jedoch voraus, daß sie für deren Zwecke erforderlich sind, die Anforderungen an Zweckänderungen (BVerfGE 65, 1 <44 ff., 62>) beachtet werden und die gesetzlichen Übermittlungsschwellen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
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| Verfassungsbeschwerden des Nachrichtensenders NTV | |||||||||
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| Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden Verfassungsbeschwerden des Nachrichtensenders NTV betreffend die Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen und bei der Verkündung von Entscheidungen zurückgewiesen: Gerichtsverhandlungen sind Informationsquellen. Über ihre öffentliche Zugänglichkeit entscheidet der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens. Der gesetzliche Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen durch § 169 Satz 2 GVG ist verfassungsgemäß.
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| Verwertungsverbot für Selbstgespräch im Krankenzimmer | |||||
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| Abgehörte Selbstgespräche eines Verdächtigen im Krankenzimmer dürfen nicht verwertet werden. Das Selbstgespräch ist dem - durch Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG absolut geschützten - Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Maßgebend dafür war eine Kumulation mehrerer Umstände. Es handelte sich um ein aufgrund einer staatlichen Überwachungsmaßnahme aufgezeichnetes Selbstgespräch. Dieses Selbstgespräch hatte der Angeklagte in einem hier von Art. 13 GG geschützten Wohnraum geführt. Der Inhalt des Selbstgespräches war in Bezug auf den Tatvorwurf interpretationsbedürftig. Als Folge dieser Zuordnung zum Kernbereich durfte das Selbstgespräch nicht zu Lasten des Angeklagten zu Beweiszwecken verwertet werden.
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