| "Catch-all"-Funktion und Namensrecht bei Internetdomain - suess.de | |||||
| |||||
| |||||
| 1. Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: "Süß"), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen. 2. Der Inhaber einer mit einer "catch-all"-Funktion ausgestatteten Domain (www.suess.de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt den Träger eines gleich lautenden Familiennamens in seinem Namensrecht.
|
| @-Zeichen | |||||||||
| |||||||||
| |||||||||
| Eine Firma, die das @-Zeichen in ihrem Namen tragen soll, kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
|
| @-Zeichen in Firma | |||||
| |||||
| |||||
| Bei dem @-Zeichen handelt es nicht um ein zum gebräuchlichen Zeichensatz gehörendes Zeichen, sondern um ein außerhalb der Wortzeichen stehendes Bildzeichen, das selbst nicht sprechbar ist, auch wenn hierfür ein aussprechbares Wort existiert. Solche Bildbestandteile können zwar markenrechtlich an einem Kennzeichenschutz teilhaben. Als Bestandteil einer Firma sind sie jedoch nicht zulässig und dementsprechend auch nicht im Handelsregister eintragbar.
|
| alsdorf.de | |||||||
| |||||||
| |||||||
| Domain-Namen sind namensähnliche Kennzeichen, denen - jedenfalls mittelbare - Namensfunktion zukommt. Wird ein Name als Second-Level-Domain ohne Benutzungsrecht gebraucht, so stellt dies die Anmaßung eines fremden Namens dar, die zu einer Identitäts- und Zuordungsverwirrung führt. Eine Stadt muß sich nicht darauf verweisen lassen, eine Ausweichadresse wie 'stadtname-online' zu verwenden.
|
| amex.de | |||||
| |||||
| |||||
| Soweit das Markengesetz Anwendung findet, kommen Ansprüche aus § 12 BGB (Namensrecht) nicht in Betracht (unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH 'shell.de'). Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 2, 3 MarkenG scheitert im konkreten Fall an der fehlenden Verwechslungsgefahr, ein solcher aus § 823 BGB daran, dass keine Anhaltspunkte für eine Behinderungsabsicht ersichtlich waren.
|
| awd-aussteiger.de | |||||
| |||||
| |||||
| 1. Bei einem gegen die Verwendung einer Internet-Domain gerichteten Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich auch auf den Inhalt der so adressierten Website abzustellen. 2. Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.de), liegt in deren Verwendung kein marken- bzw. namensmäßiger Gebrauch, wenn der Verkehr den Domainnamen insgesamt nicht dem Dritt-Unternehmen zuordnet. Eine Markenverletzung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn auf der so adressierten Website ein Informationsforum unterhalten wird, das sich negativ-kritisch mit dem Dritt-Unternehmen befasst. 3. Die Verwendung dieser Domain kann nur unter besonderen Umständen eine unlautere Behinderung (§ 1 UWG) darstellen, bei einer Website mit einem unternehmenskritischen Forum fehlt es insoweit am Handeln zu Wettbewerbszwecken.
|
| bandit.de | |||||||
| |||||||
| |||||||
| 1. Zwischen der Marke "Bandit" für Motorradzubehör einerseits und der Internet-Domain "bandit.de" als Portal für Domain-Sharing andererseits, besteht mangels Branchennähe keine Verwechslungsgefahr. 2. Die Registrierung einer Vielzahl von beschreibenden Begriffs-Domains als Begriffs-Internetportal mit der Möglichkeit der Nutzung der jeweiligen Domains im Wege des Domain-Sharings gegen Lizenzgebühr ist nicht a priori sittenwidrig. 3. Sittenwidrig liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Registrierung darin besteht, Dritte zu behindern bzw. zur Zahlung zu veranlassen und ein eigenes Interesse des Reservierenden nicht greifbar ist. Die Sittenwidrigkeit ist damit ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Anmeldung der Domain nicht bewusst in Kenntnis der fremden Marke geschah.
|
| boos.de | |||||||
| |||||||
| |||||||
| Gebietskörperschaften haben nicht grundsätzlich bessere Rechte an einer Domain als andere Namensträger. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich bei der Gebietskörperschaft um eine relativ kleine Gemeinde handelt, deren Name nicht von überragender Bedeutung ist, wie dies beispielsweise bei 'Heidelberg' oder 'Berlin' der Fall ist, und die Domain dem Familiennamen des Geschäftsführer der, wenn auch nur regional tätigen, GmbH entspricht, welche die Domain benutzt.
|
| braunschweig.de | |||||||
| |||||||
| |||||||
| Die Anmeldung einer Internet-Adresse unter einem fremden Namen ist mit einer bösgläubigen Markenanmeldung im Sinne von § 50 MarkenG gleichzusetzen.
|