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| Online-Auktion | |||||||||
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| Bei der Freischaltung der Angebotsseite bei einem Online-Auktionator durch einen Anbieter handelt es sich nicht lediglich um eine 'invitatio ad offerendum', sondern bereits um ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluß eines entsprechenden Kaufvertrages, wobei die AGB des Online-Auktionators als Auslegungsgrundlage für die Willenserklärungen der Parteien heranzuziehen sind. Mit Abgabe des auf dieses Angebot erfolgten höchsten Gebots ist ein Kaufvertrag rechtswirksam zustande gekommen.
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