 | Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich ist nur zulässig, wenn ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund diese Art der Werbung rechtfertigt. Ein solcher Grund kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Anzurufende ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden vom Anrufer vermutet werden kann. Es reicht nicht, dass die Werbung den Geschäftsgegenstand des Anzurufenden betrifft. Anrufe, um Neukunden zu gewinnen (Kaltanrufe), verstoßen gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs durch Belästigung. Volltext
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