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| Videoüberwachung in Kaffeehaus-Kette | |||||
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| Sitzbereiche in öffentlich zugänglichen Räumen einer Kaffeehausfiliale, in denen sich Menschen - anders als in den Bereichen des Tresens oder der Regale - typischerweise länger aufhalten und/oder miteinander kommunizieren, dürfen wegen der überwiegenden Persönlichkeitsrechte der Kunden nicht ständig videoüberwacht werden. Anmerkung: Im entschiedenen Fall existierte kein Hinweis auf die Videoüberwachung i.S.d. § 6b II BDSG.
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