
Oberlandesgericht Dresden
PROTOKOLL
PROTOKOLL
Geschäftsnummer: 14 U 197/04
aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden am Dienstag, dem 27. April 2004, in Dresden.
Das Protokoll wurde mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet und nachträglich übertragen.
In dem Rechtsstreit
[...]
wegen Unterlassung
Gegenwärtig:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht [...]
Richter am Oberlandesgericht [...] und Richter am Amtsgericht [...] als beisitzende Richter
Erschienen bei Aufruf der Sache:
Für die Klägerin Herr Rechtsanwalt [...]; für die Beklagte Herr Rechtsanwalt [...].
Berufungsklägervertreter stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 04.03.2004 (Bl. 84 dA) .
Berufungsbeklagtenvertreter stellt Anträge aus dem Schriftsatz vom 29.03.2004 (Bl. 88 dA).
Formalien der Berufung sind in Ordnung. Einwendungen werden nicht erhoben.
Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert.
Vorsitzender weist noch darauf hin, wie bereits gestern telefonisch an den Beklagtenvertreter, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Insoweit sei insbesondere auf das Urteil des BGH vom 11.03.2004, I ZR 81/01, verwiesen. Diese Entscheidung ist zwar ergangen zu § 1 UWG, bei § 823 BGB kann jedoch nichts anderes gelten. Danach ist die Zusendung von E-Mails generell sittenwidrig, es sei denn, dass ein zumindest vermutetes Einverständnis vorliegt. Ein vermutetes Einverständnis kann hier sicher nicht schon allein dann angenommen werden, wenn berufsspezifische Werbung vorliegt (so schon LG Berlin, Urteil vom 01.04.2003, Az.: 15 0 31/03, Anlage K 16). Zudem ist die Beklagte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass ein vermutetes Einverständnis vorliegt (BGH, a.a.O.). Auch die Wiederholungsgefahr kann durch die einfache Erklärung vorliegend nicht beseitigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wiederholungsgefahr nur durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu beseitigen. Auch insoweit folgt der Senat der Begründung des Landgerichts Berlin in der genannten Entscheidung. Zudem hat der Kläger hier bereits schon einmal eine E-Mail erhalten, in welcher ihm zugesichert worden war, weitere Nachrichten nur auf Wunsch zu erhalten (Anlage K 8); ein solcher Wunsch wurde nie geäußert.
Vorsitzender weist deshalb nochmals aus Kostengründen darauf hin, die Berufung möge zurückgenommen werden.
Berufungsklägervertreter erklärt, er nehme die Berufung nicht zurück.
Danach verkündet der Vorsitzende sodann folgendes
Urteil
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 16.12.2003, Az. 2 O 829/03, wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 5.029,70 Euro
Gründe:
Es wird auf das erstinstanzliche Urteil und das Protokoll verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Kosten § 97 ZPO.
Unterschriften