advobLAWg - Rechts- und InternetNews
Mittwoch, 13. August 2003
Recht hat er, der Schockwellenreiter, wenn er sich über die Formulierung des gestrigen Eintrags zur "Bekanntgabe des Namens eines eMail-Spammers" beschwert.
Zweiter Versuch: Das Landgericht München I hat klargestellt:
Zweiter Versuch: Das Landgericht München I hat klargestellt:
- Die Wettbewerbszentrale kann von einem Internetprovider die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift eines Kunden des Internetproviders verlangen, auch wenn dieser einer Weitergabe seines Namens und seiner Anschrift widersprochen hat.
- Voraussetzung ist, dass die Wettbewerbszentrale schriftlich versichert, dass sie die Daten zur Durchsetzung eines (in § 1 und § 2 UKlaG festgelegten) Unterlassungsanspruchs benötigt und die Daten anderweitig nicht beschafft werden können. (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 UKlaG)
- Dieser Anspruch kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
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