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Dienstag, 19. Oktober 2004
Das OLG Frankfurt sieht im Übersenden eines unverlangten Werbefaxschreibens keine Sachbeschädigung nach § 303 StGB, da eine Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit des Telefaxpapiers nicht vorliegt (Urteil vom 20.05.2004, AZ: 2 Ss 39/03)
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