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Montag, 20. November 2006
Auch das Landgericht Bonn hatte sich mit unzulässiger Telefonwerbung zu beschäftigen. Die Besonderheit dieses Falles lag darin, dass die Beklagte behauptete, die Angerufene habe im Rahmen eines Gewinnspiels die dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestätigt und hierdurch ihre Einwilligung für die Telefonwerbung erteilt.
Das sah das LG Bonn anders:
Das sah das LG Bonn anders:
1. Eine formularmäßig eingeholte Einwilligung von Verbrauchern, die zu uneingeschränkter telefonischer Werbung berechtigten soll, verstößt gegen §§ 4, 41 Bundesdatenschutzgesetz und ist unwirksam.Klare Worte auch in der Urteilsbegründung:
2. Eine ohne sachlichen Zusammenhang in AGB eingebaute Einwilligungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB)
Der Annahme einer nur unerheblichen Beeinträchtigung steht zudem entgegen, dass der bei einer solchen Bewertung zu befürchtende Nachahmungseffekt zu wesentlichen Nachteilen für gesetzestreue Mitbewerber führen müsste, die sich solcher Werbemethoden nicht bedienen (s. OLG Hamm, aaO). Die Praxis des cold calling, mit der die hier beteiligten Richter bedauerlicherweise ständig konfrontiert werden, zeigt, dass die Gerichte aufgerufen sind, dem Nachahmungseffekt entgegenzuwirken und dem Gesetz durch gerichtliche Unterlassungsgebote Nachdruck zu verleihen.Urteil des LG Bonn vom 31.10.2006 - Az: 11 O 66/06.
Mit Urteil vom 16.11.2006 hat der BGH die Unzulässigkeit von Cold-Calls gegenüber Gewerbetreibenden erneut bestätigt:
Quelle: Pressemitteilung des BGH
Bei einem Gewerbetreibenden könne zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse könne aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete. Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen sei, sei im Übrigen nicht nur auf die Art der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen. Nicht zu beanstanden sei daher auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein objektiv ungünstiges Angebot könne ein Indiz für das Fehlen der mutmaßlichen Einwilligung sein."Urteil vom 16. November 2006 I ZR 191/03
Quelle: Pressemitteilung des BGH
Das Landgericht München I hat am Mittwoch den Betrieb einer Internetplattform untersagt, die sich selbst als „Marktplatz für Zahnarztleistungen“ bezeichnet und „Aktuelle Auktionen“ für Behandlungsleistungen anbietet.
"LG München I: Auktion für Behandlungsleistung verboten" weiterlesen...
"LG München I: Auktion für Behandlungsleistung verboten" weiterlesen...
Bisher vermieden, aber dieses Youtube-Video - das eigentlich kein Video ist sondern eine mit Text unterlegte Sprachaufnahme -, gefunden in der Seitenleiste des mepHisto-bLAWg, muss ich einfach verlinken:
Zutreffend hat der BGH festgestellt:
"Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, 208 = WRP 1996, 100 – Telefax-Werbung I)." (BGH Urteil vom 1. Juni 2006 – I ZR 167/03)
Das Amtsgericht Köln hatte schon im September diesen Jahres - mit fragwürdigen Argumenten und entgegen der Rechtsprechung des BGH - den Unterlassungsanspruch eines Klägers bzgl. der Zusendung einer unzulässigen Werbe-eMail (SPAM) zurückgewiesen.
Der Kollege Strunk vom mepHisto-bLAWg kommentiert einen kürzlich erschienenen Artikel der PC-Praxis, der sich offenbar recht oberflächlich mit der Kölner Entscheidung beschäftigt, in äußerst zutreffender Weise.
Der Kollege Strunk vom mepHisto-bLAWg kommentiert einen kürzlich erschienenen Artikel der PC-Praxis, der sich offenbar recht oberflächlich mit der Kölner Entscheidung beschäftigt, in äußerst zutreffender Weise.
Aus aktuellem Anlass an dieser Stelle noch einmal der Hinweis auf die Informationen der Handelskammer Hamburg zu Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen.
Auch die (geschäftliche) eMail wird - trotz des akademischen Streits über die dogmatische Einordnung - als "Geschäftsbrief" einzustufen sein. Aus anwaltlicher Sicht kann daher nur empfohlen werden, in geschäftliche eMails die unter o.a. Link nachzulesenden Pflichtangaben einzubringen, um "auf der sicheren Seite" zu sein.
Weitere (ältere) Informationen: Lars Münch - Pflichtangaben im geschäftlichen E-Mail-Verkehr? - Aufsatz in JurPC vom 25.11.2002.
Auch die (geschäftliche) eMail wird - trotz des akademischen Streits über die dogmatische Einordnung - als "Geschäftsbrief" einzustufen sein. Aus anwaltlicher Sicht kann daher nur empfohlen werden, in geschäftliche eMails die unter o.a. Link nachzulesenden Pflichtangaben einzubringen, um "auf der sicheren Seite" zu sein.
Weitere (ältere) Informationen: Lars Münch - Pflichtangaben im geschäftlichen E-Mail-Verkehr? - Aufsatz in JurPC vom 25.11.2002.
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