advobLAWg - Rechts- und InternetNews
Mittwoch, 28. Juni 2006
In den letzten Tagen wurde mehrfach über ein Beschluss des OLG Saarbrücken berichtet, mit dem das Gericht die Meldung eines Mahnbescheidantrags an die Schufa durch eine Bank als zulässig angesehen hat.
Die Begründung dieser Entscheidung steht nunmehr als Volltext zur Verfügung und lässt erkennen, dass die Meldung des Mahnbescheidantrags zwar nicht mehr von der banküblichen "Schufaklausel" gedeckt, aber eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG gleichwohl zulässig war, weil dies
Für die Praxis ergibt sich daher: Unabhängig davon, dass die Schufa nach ihren eigenen Regeln nur fällige, angemahnte und nicht bestrittene Forderungen aufzeichnet, scheint auch das Gericht eine Weitergabe - auch nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG - jedenfalls dann als unzulässig anzusehen, wenn der Schuldner der Forderung ausdrücklich widerspricht.
Die Begründung dieser Entscheidung steht nunmehr als Volltext zur Verfügung und lässt erkennen, dass die Meldung des Mahnbescheidantrags zwar nicht mehr von der banküblichen "Schufaklausel" gedeckt, aber eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG gleichwohl zulässig war, weil dies
"zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt."Zum einen sei die Information - Beantragung Mahnbescheid - objektiv richtig gewesen. Zum anderen, so das Gericht weiter, habe die Betroffene, die von der Bank mehrfach bzgl. der unterbliebenen Rückführung des Kreditengagements angeschrieben worden sei, keine Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung erhoben, so dass aus der Sicht des Kreditinstituts alles für eine ungerechtfertigte Zahlungsverweigerung der Betroffenen gesprochen habe.
Für die Praxis ergibt sich daher: Unabhängig davon, dass die Schufa nach ihren eigenen Regeln nur fällige, angemahnte und nicht bestrittene Forderungen aufzeichnet, scheint auch das Gericht eine Weitergabe - auch nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG - jedenfalls dann als unzulässig anzusehen, wenn der Schuldner der Forderung ausdrücklich widerspricht.
Dienstag, 20. Juni 2006
Die Bundesregierung hat ihre Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Bundesrates veröffentlicht:
- 14. Juni 2006: Gegenäußerung der Bundesregierung
Und zur Übersicht noch: - 19. Mai 2006: Stellungnahme des Bundesrates
- 22. März 2006: Kabinetts-/Regierungsentwurf
Freitag, 16. Juni 2006
Nach einem weiteren Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-15 U 21/06 v. 07.06.2006) muss ein Forenbetreiber erst ab Kenntnis rechtswidrige Äußerungen seiner Nutzer löschen. Es sei ihm nicht zuzumuten, aktiv nach Rechtsverstößen zu forschen oder gar alle Beiträge zu überwachen.
[via: Heise Online und Golem]
Auch das R-Archiv setzt sich mit dem Urteil auseinander.
[via: Heise Online und Golem]
Auch das R-Archiv setzt sich mit dem Urteil auseinander.
Mittwoch, 14. Juni 2006
Heise Online:
Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Juni 2006 ist der Ausschluss eines Schülers sowie seine Versetzung an eine andere Schule aufgrund des Missbrauchs der Namen von Lehrern im Internet rechtmäßig (Az.: 6 B 3325/06).
Sonntag, 4. Juni 2006
Heise Online: Verbraucherzentrale mahnt Verbraucherschutzforum ab
Samstag, 3. Juni 2006
Die Preisträger des Grimme Online Award 2006 stehen fest:
Herzlichen Glückwunsch!
- Preisträger des »Grimme Online Award Information«
- Preisträger des »Grimme Online Award Wissen und Bildung«
- Preisträger des »Grimme Online Award Kultur und Unterhaltung«
- Preisträger des »Grimme Online Award Spezial«
- Preisträger des »Intel Publikums-Preis 2006«
Herzlichen Glückwunsch!
Freitag, 2. Juni 2006
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Liste der allgemein anzuwendenden BFH-Entscheidungen erweitert.
[via: Handakte]
[via: Handakte]
Donnerstag, 1. Juni 2006
Heise Online:
Fast ein Jahr, nachdem das Amtsgericht Frankfurt den Initiator einer Online-Demonstration gegen die Lufthansa zu einer Geldstrafe verurteilt hatte, hat das Oberlandesgericht das Urteil mit dem am heutigen Donnerstag veröffentlichten Beschluss vom 22. Mai aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Dabei stellten die Richter in der Entscheidung vor allem den Gewaltbegriff in Frage, den die erste Instanz zugrunde gelegt hatte.
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