advobLAWg - Rechts- und InternetNews
Dienstag, 26. August 2003
Der Münchner Mobilfunk-Anbieter O2 ist Inhaber der am 31.10.2002 eingetragenen deutschen Wortmarke 30246667.3 "Da legst di nieda" und lässt in seiner Werbung mit diesem Spruch das eigene Angebot von Franz Beckenbauer kommentieren.
E-Plus verbreitet seit Anfang des Jahres einen Werbespot, der die Richter am Münchner Landgericht I sehr an den Beckenbauer-Spot von O2 erinnerte: Rudi Völler wird gefragt: "Da legst du dich... was?" Der Team-Chef der Nationalmannschaft antwortet: "Nieder!"
Den Richtern der für Markenstreitigkeiten zuständigen Kammer war das zu viel der Analogie und sie verboten E-Plus den Spot mit Entscheidung vom heutigen Tage.
[Quellen:]
sueddeutsche.de
Focus-Online
Spiegel-Online
E-Plus verbreitet seit Anfang des Jahres einen Werbespot, der die Richter am Münchner Landgericht I sehr an den Beckenbauer-Spot von O2 erinnerte: Rudi Völler wird gefragt: "Da legst du dich... was?" Der Team-Chef der Nationalmannschaft antwortet: "Nieder!"
Den Richtern der für Markenstreitigkeiten zuständigen Kammer war das zu viel der Analogie und sie verboten E-Plus den Spot mit Entscheidung vom heutigen Tage.
[Quellen:]
sueddeutsche.de
Focus-Online
Spiegel-Online
Per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg hat der Pay-TV-Sender Premiere die Verbreitung und Bewerbung von unbeschriebenen Smartcards und Geräten zur Programmierung dieser Blanko-Karten untersagen lassen. Im konkreten Fall richtet sich die Verfügung nach Angaben des Senders in seiner Pressemitteilung gegen einen der größten Händler von Blanko-Smartcards in Deutschland, der unbeschriebene Karten und die zum Programmieren notwendigen Geräte vertreibt.
[via: Heise-News-Ticker]
[via: Heise-News-Ticker]

[via: Heise-News-Ticker]
Im Rechtsstreit um das DVD-Hackertool DeCSS hat der oberste kalifornische Gerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung des Codes nicht automatisch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Allerdings müssten die Gesichtspunkte der freien Meinungsäußerung auch bei der weiteren Behandlung des Falls berücksichtigt werden. Das Gericht kassierte damit die Entscheidung einer untergeordneten Instanz und erklärte eine von der DVD Copy Control Association (DVD CCA) beantragte einstweilige Verfügung für rechtmäßig.[via: Heise-News-Ticker]