advobLAWg - Rechts- und InternetNews
Montag, 3. Januar 2005
Nach einer neuen Entscheidung des LG Hamburg (10.12.2004 - AZ: 324 O 375/04] besitzen die ccTLDs (Länderkennungen) im Verkehr keine hinreichende namensrechlich relevante Kennzeichnungskraft. Der Verkehr erwartet hinter einer Domain mit der Top-Level-Domain ".at" keineswegs zwingend ein Angebot mit einem wie auch immer gearteten Österreich-Bezug.
Das Urteil ist im Volltext über die Internetseiten von aufrecht.de abrufbar und wird hier, hier und hier durchaus kontrovers diskutiert.
Das Urteil ist im Volltext über die Internetseiten von aufrecht.de abrufbar und wird hier, hier und hier durchaus kontrovers diskutiert.
Der Webbrowser Opera wurde in der Version 8 als Beta-Version veröffentlicht. Auf dem Server des Herstellers liegt die Windows-Betaversion in englischer Sprache zum Download bereit.
Die deutschen Sprachdateien sind - wie immer - über die Internetseiten von Karsten Mehrhoff erhältlich.
[via: Heise Online und Golem]
Die deutschen Sprachdateien sind - wie immer - über die Internetseiten von Karsten Mehrhoff erhältlich.
[via: Heise Online und Golem]
Im Rahmen einer nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde, berichtet Heise Online, hat das BVerfG in Karlsruhe eine Entscheidung des BGH bestätigt, wonach Inhaber von Marken und Unternehmens-Kennzeichen einen Anspruch auf die identische Webadresse unterhalb der Top-Level-Domain ".de" haben:
Zwar unterfalle die Vertragsbeziehung eines Domaininhabers zu dem Registrar einer Domain dem Schutz von Artikel 14 GG; die hier entscheidungserheblichen Vorschriften der § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG, die einem Marken- bzw. Kennzeicheninhaber Unterlassungsansprüche gegen denjenigen einräumen, der durch Marken- beziehungsweise Kennzeichengebrauch seine Interessen verletzt, stellten jedoch eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, die den Eigentumsschutz des Art. 14 GG beschränkten.
Das Urteil ist über die Internetseite des Kollegen Boris Höller im Volltext abrufbar.
Zwar unterfalle die Vertragsbeziehung eines Domaininhabers zu dem Registrar einer Domain dem Schutz von Artikel 14 GG; die hier entscheidungserheblichen Vorschriften der § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG, die einem Marken- bzw. Kennzeicheninhaber Unterlassungsansprüche gegen denjenigen einräumen, der durch Marken- beziehungsweise Kennzeichengebrauch seine Interessen verletzt, stellten jedoch eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, die den Eigentumsschutz des Art. 14 GG beschränkten.
Das Urteil ist über die Internetseite des Kollegen Boris Höller im Volltext abrufbar.